Seit 22.März 2010 ist die neue Bundes-Immissionsschutzverordnung in Kraft. Damit wurden deutlich strengere Grenzwerte für den Betrieb von Holzöfen, Pelletöfen und beheizten Kachelöfen, Kamine und Kaminöfen verlangt.

Für Sie bedeutet das:

  • Neuen Öfen und Kamine müssen dem „Stand der Technik“ entsprechen und die Grenzwerte mind. der Stufe 1 BimSchV erfüllen. (Feinstaubgehalt >100mg/m3 Abgas) Ab 2015 gilt dann die Stufe 2 BimSchV – eine nochmalige Verschärfung der Grenzwerte. Der Feinstaubgehalt im Abgas muss dann kleiner/gleich 40mg/m3 sein.
  • Bestehende Öfen und Kamine genießen einen unbegrenzten Bestandschutz (bei sog. „sozialen Öfen“). Dies sind Kochherde, Backöfen, Badeöfen, offene Kamine die nur gelegentlich im Betrieb sind, historische Öfen, sowie Öfen, die die einzige Heizung einer Wohnung sind.

für alle andere Öfen gelten Übergangsregelungen:

  • Öfen bis Baujahr 1974 müssen bis Ende 2014 erneuert oder nachgerüstet werden.
  • Öfen mit Baujahr 1975-1994 müssen bis 2020 erneuert oder nachgerüstet (z.B. Feinstaubfilter) werden.
  • Öfen mit Baujahr 1995 bis heute müssen bis 2024 erneuert werden, wenn sie die aktuell vorgeschriebenen Grenzwerte Stufe 1 der BimSchV nicht einhalten.

Weitere Informationen unter http://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_1_2010/index.html