Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG Bund) für Neubauten betrifft Neubauvorhaben (Wohngebäude und Nichtwohngebäude) mit Bauantrag bzw. Kenntnisgabe ab 1. Januar 2009. Das Gesetz gibt vor, dass die Wärmeversorgung des Gebäudes zu einem bestimmten Prozentanteil (je nach gewählter Technologie) durch erneuerbare Energien gedeckt oder es muss eine sogenannte Ersatzmaßnahme realisiert werden.

Mit Wirkung zum 1. Mai 2011 wurde das EEWärmeG an verschiedenen Stellen modifiziert, um die Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU RL 2009/28/EG) umzusetzen. Insbesondere wurde für bestehende öffentliche Nichtwohngebäude eine Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien eingeführt, wenn diese grundlegend renoviert werden. Im Neubaubereich gelten die neuen Vorschriften grundsätzlich für Bauvorhaben mit Bauantrag bzw. Bauanzeige ab 1. Mai 2011. Nähere Informationen zu den aktuellen Änderungen und deren Inkrafttreten können Sie der unverbindlichen konsolidierten Gesetzesfassung unter „Downloads“ entnehmen.

Nachweise EEWärmeG Neubau: Auch nach diesem Gesetz müssen die Gebäudeeigentümer die Erfüllung der Anforderungen in bestimmtem Umfang gegenüber der unteren Baurechtsbehörde nachweisen. Die Nachweise müssen in der Regel innerhalb von drei Monaten nach dem Inbetriebnahmejahr der unteren Baurechtsbehörde vorgelegt werden. Vordrucke zur Nachweisführung und ein Merkblatt zu den wesentlichen Inhalten des EEWärmeG finden Sie unter: http://www.um.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/104163/

(Quelle: Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg | http://www.um.baden-wuerttemberg.de)