Es werden heute Lösungen gebraucht, mit denen man die Energieversorgung für die Zukunft auf eine nachhaltige, sichere Grundlage stellen kann. Dabei sollen die fossilen Energiereserven Öl und Gas geschont und das Klima geschützt werden. Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) soll dazu beitragen, dass sich der Anteil erneuerbarer Energien an der Wärmeversorgung deutlich erhöht. Bis 2020 soll der Anteil erneuerbarer Energien an der Wärmeversorgung in Baden-Württemberg von derzeit 8 auf 16 Prozent ausgebaut werden. Die neue gesetzliche Verpflichtung, in Wohngebäuden erneuerbare Energien zu nutzen, stellt dafür die Weichen. Heizung und Warmwasserbereitung verursachen knapp 30 Prozent des CO2-Ausstoßes in Baden-Württemberg. Davon entfallen über 90 Prozent auf bestehende Gebäude. Nachfolgend finden Sie Erklärungen, wozu Eigentümer von bestehenden Gebäuden verpflichtet sind und wie Sie die Anforderungen des Gesetzes umsetzen können.

Wen betrifft das neue Gesetz?

Das EWärmeG ist ein Landesgesetz für Baden-Württemberg und betrifft Eigentümer bestehender Wohngebäude, die ihre Heizungsanlage ab dem 1. Januar 2010 austauschen. Für Neubauten gibt es auch eine Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien. Neue Wohngebäude, für welche das Bauverfahren zwischen April und Ende Dezember 2008 eingeleitet wurde, müssen die Vorgaben des EWärmeG Baden-Württemberg für Neubauten einhalten. Seit dem 1. Januar 2009 ist das Bundesgesetz EEWärmeG in Kraft. Das EWärmeG Baden-Württemberg für Neubauvorhaben wurde durch das Bundesgesetz abgelöst. Für den Wohngebäudebestand findet das EWärmeG aber weiterhin Anwendung. Wenn Sie bereits in der Vergangenheit (vor Inkrafttreten des EWärmeG am 1. Januar 2008) eine Anlage zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie im Sinne diese EWärmeG installiert haben und diese nutzen, sind Sie von den gesetzlichen Vorgaben befreit, und zwar unabhängig davon, ob Sie mit dieser Anlage 10 Prozent des Wärmeenergiebedarfs genau decken können. Der Gesetzgeber will an dieser Stelle diejenigen belohnen, die bereits in der Vergangenheit durch den Einsatz erneuerbarer Energien CO2 eingespart haben. Sie müssen dies ledigliclh gegenüber der unteren Baurechtsbehörde nachweisen. Vordrucke finden Sie unter dem Stichwort Nachweise zum EWärmeG.

Wann greift das Gesetz?

Das EWärmeG für Wohngebäude im Bestand gilt ab 1. Januar 2010. Grundsätzlich müssen Sie erst über eine Nutzung erneuerbarer Energien in ihrem Haus nachdenken, wenn Sie die zentrale Heizanlage austauschen, d. h. wenn der Kessel oder ein anderer zentraler Wärmeerzeuger ersetzt wird. Der Austausch einer Etagen-Heizung ist im Gegensatz zur Zentralheizung nicht betroffen, es sei denn alle Etagenheizungen werden durch eine Zentralheizung ersetzt. Das EWärmeG gilt für alle beheizten Wohngebäude – auch Pflege- und Altenheime, ab 50 Quadratmeter Wohnfläche, vorausgesetzt sie werden in der Heizperiode von Oktober bis Ende April mindestens vier Monate genutzt.

Wie können Sie das Gesetz erfüllen?

Einzelraumfeuerungen werden anerkannt, wenn ein mit dem Gebäude fest verbundener Ofen, entsprechend DIN EN 13229 oder ein Kachelgrundofen mit einem Wirkungsgrad von 80%, der ausschließlich mit Holz befeuert wird oder ein Pelletofen nach DIN EN 14785 mit einem mindest Wirkungsgrad von 90% zum Einsatz kommt. Mit dem Ofen müssen mindestens 25% der Wohnfläche überwiegend beheizt werden oder der Ofen mit einem Wasserwärmeüberträger ausgestattet sein. Andere mit Holz beschickte Einzelfeuerstätten finden in Bezug auf die Erfüllung der Pflicht keine Berücksichtigung.

 

Weitere Informationen:

 

(Quelle: Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg | http://www.um.baden-wuerttemberg.de)